GoBD steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
Die GoBD bestehen aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Abgabenordnung, sowie Richtlinien der Finanzverwaltung, die Unternehmer beim Einsatz einer elektronischen Buchführung erfüllen müssen.
Thema der GoBD ist die Erfassung, die Bearbeitung und die Archivierung steuerrechtlich relevanter Belege plus die Verfahrensdokumentation.
GoBD haben daher große Relevanz für jede Buchhaltung eines Unternehmens.
Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Hinzuschätzungen.
Die GoBD gelten für jedes Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, Größe und Branche. Gleich, ob sie bilanzieren oder die Einnahme / Überschussrechnung anwenden. Gleich ob gemeinnützig oder umsatzsteuerbefreit oder nicht.
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Auch wenn Steuerberater mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragt sind, trägt der Unternehmer bzw. das Unternehmen die Verantwortung.
Schätzt das Finanzamt hinzu, trifft es daher das Unternehmen.
Die GoBD inhaltlich
Grundsatz nach § 146 Abgabenordnung – AO – ist, dass Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden. Dieser Grundsatz wird durch die GoBD präzisiert. Für Buchungen gelten die Grundsätze der
Bei der elektronischen Datenerfassung und Aufzeichnung sind für die Finanzverwaltung zwei Aspekte besonders wichtig, die Datensicherheit und die Unveränderbarkeit der Daten. Das müssen die verwendeten Systeme und die Anwendung gewährleisten.
Eine mit den GoBD übereinstimmende Buchführung betrifft viele Bereiche der Buchhaltung, insbesondere die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung, die Lohnbuchhaltung, das Kassensystem, die Fakturierung, das Warenwirtschaftssystem, das Zahlungsverkehrssystem, die Materialwirtschaft, das Dokumenten-Managementsystem, das Archivsystem, elektronische Waagen, die Zeiterfassung.
Nach § 147 Absatz 6 AO hat die Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen einen unbegrenzten Datenzugriff auf steuerrelevante Sachverhalte. Die Unternehmen müssen die Betriebsprüfungen hierbei nach § 200 AO unterstützen.
Alles in allem sind die GoBD umfassend. Die hier dargestellten Aspekte sind nur wenige Beispiele dafür.
Jedoch zeigen schon diese wenigen Beispiele, dass es erheblicher Anstrengungen der Unternehmen bedarf, um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und um Hinzuschätzungen zu vermeiden.
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Die Anforderungen durch die GoBD sind immens.
Um diese Anforderungen in einem trotzdem noch überschaubaren Rahmen zu genügen und mit der Sicherheit, die Anforderungen zu erfüllen, erstellen wir Ihre Verfahrensdokumentation, gemeinsam mit Ihnen, remote und in digitalisierter Form
Wir gehen wie folgt vor
Das Ergebnis ist Ihre individuelle Verfahrensdokumentation.